AGB

1     Vertragsdokumente

Jeder Vertrag hat folgende Bestandteile:

  1. Eine Vertragsvereinbarung, in der die Parteien, der Gesamtumfang des Vertrages und die den Vertrag bildenden Dokumente festgelegt werden
  2. Eine Reihe von Anhängen, in denen z.B. der Vertragsumfang, der Zeitplan, die Preise etc. festgelegt werden
  3. Die Allgemeinen Bedingungen, die auf die spezielle Vertragsart Anwendung finden und
  4. Diese Allgemeinen Bedingungen.

 

2     Rangfolge

Die Vertragsvereinbarung, alle Sonderbedingungen, die spezifischen Bestimmungen und Bedingungen und diese Allgemeinen Bedingungen sind als sich gegenseitig erläuternd auszulegen. Im Falle von Widersprüchlichkeit gilt die in vorstehender Klausel 1 festgelegte Rangfolge.

 

3     Reihenfolge (-planung)

Die Projekte des Lieferanten für das Design, die Anpassung und die Implementierung einer IT Lösung für die Geschäftstätigkeiten des Kunden sind in zwei allgemeine Phasen unterteilt (die durch zwei getrennte Verträge erfasst werden):

  1. Die Analyse- und Designphase, im Rahmen derer die Geschäftstätigkeiten und - verfahren des Kunden analysiert und eine IT Lösung entworfen
  2. Die Anpassungs- und Implementierungsphase, im Rahmen derer eine IT Lösung entsprechend deren Festlegung bei der Analyse- und Designphase angepasst und implementiert

 

4     Definitionen

"Abnahmeprüfung" bezeichnet die im Anhang "Tests" derart bezeichnete Prüfung (sofern zutreffend).

"Vertrag" bezeichnet die Vertragsvereinbarung zusammen mit allen dieser zugehörigen Anhängen und Anlagen sowie alle zukünftigen Änderungen an diesen.

"Analyse" bezeichnet eine Analyse der Geschäftsverfahren und der Kundenbedürfnisse.

"Analyse- und Designphase" bezeichnet die Phase, in der die Geschäftstätigkeiten und - verfahren des Kunden analysiert werden und eine IT Lösung entworfen wird.

"Anhang" oder "Anhänge" bezeichnet jeden Anhang, welche(r) einer Vertragsvereinbarung beigefügt und in einer solchen aufgeführt ist (sind).

"Anpassung ('Build')" bezeichnet die Änderungen und/oder Hinzufügungen zur Standard Software.

"Anpassungs- und Implementierungsphase" bezeichnet die Phase, in der eine IT Lösung entsprechend deren Festlegung während der Analyse- und Designphase angepasst und implementiert wird.

"Werktag" bezeichnet die Tage Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage, die in dem Land bestehen, in denen die Lieferung erfolgt.

"Änderung" bezeichnet jede Änderung, Veränderung, Verringerung oder Hinzufügung zu den Deliverables.

"Vertragsvereinbarung" bezeichnet die von den Parteien bezüglich der Lieferung der Deliverables unterzeichnete Vertragsvereinbarung.

"Datum" und alle weiteren Verweise auf Zeiten oder Datumsangaben bezeichnet die Zeit(en) und das (die) Datum (Datumsangaben) im Land des Lieferanten, sofern nicht anderweitig angegeben.

"Liefertermin" bezeichnet den Werktag, zu dem die Lieferung der Deliverables erfolgt. Die Lieferung hat zu dem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem die Leistung erbracht worden ist oder wenn ein Deliverable dem Kunden gemäss den vereinbarten Abnahmeverfahren bereitgestellt worden ist.

"Tag" bezeichnet einen Kalendertag.

"Deliverable" oder "Deliverables" bezeichnet alle vom Lieferanten dem Kunden vertragsgemäss gemäss den Festlegungen in den Anhängen zu erbringenden Arbeiten, bereitzustellenden Leistungen und/oder zu liefernde Hardware und Software einschliesslich der Lösung.

"Design (Entwurf)" bezeichnet den Entwurf der Lösung.

"IT Lösung" bezeichnet eine Gruppe von Tools für den Support und das Management von Geschäftsverfahren.

"Gebühren" bezeichnet jeden und alle vom Kunden dem Lieferanten gemäss den Festsetzungen im Vertrag zahlbaren Beträge.

"Implementierung" bezeichnet die Implementierung der Lösung.

"Hardware" bezeichnet Computer Hardware einschliesslich der eingebetteten Software ("Firmware")

"Inhaber geistiger Eigentumsrechte" bezeichnet jeden (alle) gesetzlich geschützten Inhaber geistiger Eigentumsrechte im Zusammenhang mit jeder Standard Software.

"Material(ien)" bezeichnet Hardware und/oder Standard Software.

"Veränderte Software" bezeichnet alle Veränderungen an der Standard Software und/oder jeder Software, die vom Lieferanten speziell für den Kunden gemäss dem Anhang "Veränderte Software" entwickelt wird.

"Anlage" oder "Anlagen" bezeichnet jede, einer Vertragsvereinbarung beigefügte oder in dieser aufgeführte Anlage.

"Leistung" oder "Leistungen" bezeichnet die vom Lieferanten gemäss den vertraglichen Festlegungen bereitgestellten Leistungen.

"Lösung" bezeichnet das IT System gemäss dessen Definition im Lösungsentwurf, sofern sie nicht in Implementierungsleistungen besteht. Die Lösung kann z.B. Hardware und Software (einschliesslich Veränderte Software) beinhalten.

"Lösungsentwurf" bezeichnet den Entwurf für eine IT Lösung gemäss deren Lieferung durch den Lieferanten bei Abschluss der Analyse- und Designphase.

"Standard Software" bezeichnet die Standard Software, die im Anhang "Standard Software" festgelegt wird.

"Subunternehmer" bezeichnet jeden Dritten, der vom Lieferanten zur Erbringung der dem Lieferanten vertraglich bestehenden Verpflichtungen untervertraglich verpflichtet wird.

"Tochtergesellschaften" bezeichnet bezüglich jeder benannten Person (ungeachtet dessen, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt) jede andere Person, an der eine solche benannte Person unmittelbar oder mittelbar Aktienkapital oder eine Beteiligung am Stammkapital oder eine andere Art Eigentumsansprüche besitzt, die eine Mehrheit an Stimmrechten oder die Vollmacht zur Wahl oder Ernennung der Mehrheit des Vorstands (oder eines ähnlichen leitenden Organs) einer solchen anderen Person darstellen.

"Systemleistung" bezeichnet die im Anhang "Systemleistung" ausgeführte Leistung (sofern zutreffend).

"Zeit" und alle weiteren Verweise auf Zeiten oder Datumsangaben bezeichnet die Zeit(en) und das (die) Datum (Datumsangaben) im Land des Lieferanten, sofern nicht anderweitig angegeben.

"Upgrade(s)" bezeichnet jedes Update, jeden Upgrade, Patch oder ähnliche.

"Änderung" bezeichnet jede Änderung an der Lösung, die von den Parteien gemäss dem in nachfolgender Klausel 11 festgelegten Verfahren vereinbart wird.

 

5     Gemeinsame Verpflichtungen

  • Allgemeines

Die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben zu handeln und sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter einer Partei eine kooperative Haltung gegenüber allen Mitarbeitern der anderen Partei zeigen. Die Parteien vereinbaren des Weiteren, dass das Verhalten beider Parteien auf offener Zusammenarbeit und gegenseitigem Vertrauen basiert, um den vorteilhaftesten Projektverlauf und das positivste Projektergebnis zu erreichen. Die Geschäftstätigkeiten des Lieferanten gründen auf einer Reihe fundamentaler Prinzipien: Zusammenarbeit, Aufrichtigkeit bei der Projektarbeit, Risikoteilung, Grundsatz der Gegenseitigkeit und Erreichung gemeinsamer Ziele für die Einzelprojekte und für die strategischen Gesamtziele des Kunden. Die Parteien akzeptieren und bestätigen diese Grundsätze und werden die genannten Prinzipien bei ihrer Arbeit beachten und von der anderen Partei in gleicher Weise deren Beachtung erwarten.

  • Vertraulichkeit

Jeder Partei kann der Zugang zu Informationen eingeräumt werden, die sich auf frühere, aktuelle und zukünftige Forschung, Entwicklung, Geschäftstätigkeiten, Produkte, Dienstleistungen und technische Kenntnisse beziehen, die aufgrund ihrer Art vertraulich behandelt werden sollten. Alle zusätzlichen Informationen, die aufgrund ihrer Art als nicht öffentlich angesehen werden sollen, sollten als vertraulich angesehen werden, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien besteht.

Jede Partei vereinbart, die Vertraulichkeit solcher Informationen während der Laufzeit dieses Vertrages zu wahren. Die Pflicht zur Vertraulich Behandlung gilt auch nach Beendigung dieses Vertrags ungeachtet des für die Beendigung oder den Ablauf anzuführenden Grundes. Der Zugang zu vertraulichen Informationen ist auf die Mitarbeiter des Kunden und des Lieferanten beschränkt, die unmittelbar an der Arbeit beteiligt sind. Der Lieferant kann den Kunden in die Referenzlisten des Lieferanten aufnehmen, die zu Vermarktungszwecken verwendet werden.

 

6     Verpflichtungen des Kunden

  • Allgemeines

Die Parteien und besonders der Kunde erkennen an, dass die aktive Mitwirkung des Kunden und seiner Mitarbeiter für die erfolgreiche Bereitstellung der Deliverables und Dienstleistungen ein absolutes Erfordernis darstellt. Es liegt in der Art der Dinge, dass das genaue Mass und der exakte Inhalt der Verpflichtungen des Kunden nicht im vollen Umfang im Voraus beschrieben oder bestimmt werden kann. Der Anhang "Verpflichtungen des Kunden" (sofern zutreffend) enthält eine nicht erschöpfende Beschreibung der Verpflichtungen des Kunden und wird als Hilfe für den Kunden bereitgestellt.

Der Kunde gewährleistet und sichert zu, dass er - in angemessener und fristgerechter Weise - alle Informationen beibringt, die für die Erfüllung des Lieferanten im Rahmen des Vertrages erheblich sind, und dass die beigebrachten Informationen ausreichend und vollständig und derart sind, die Grundlage für die zeitgerechte und ordnungsgemässe Erfüllung des Lieferanten bilden zu können. Der Kunde stellt den Mitarbeitern des Lieferanten den vollen Zugang zu den Geschäftsräumen, der Ausrüstung und den Systemen des Kunden in dem Masse bereit, das für die Vertragserfüllung des Lieferanten wesentlich ist.

  • Sicherheitsverfahren

Die vom Kunden angewandten Sicherheitsverfahren werden dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt, der alle vernünftigen Anforderungen befolgt. Falls die diesbezüglichen Anforderungen des Kunden in einer Weise die ordnungsgemässe und fristgerechte Ausführung der Arbeit des Lieferanten im Rahmen des Vertrages, verhindern, verzögern oder den Lieferanten in anderer Weise von der Ausführung abhalten oder diese behindern, hat der Lieferant zusätzlich zu den ihm vertraglich oder gesetzlich verfügbaren Rechtsmitteln ein Anrecht auf Entschädigung jeder und aller Kosten, die ihm in Folge der oben genannten entstehen und hat ein Anrecht auf angemessene Verlängerung der Zeit zur Fertigstellung der Arbeit.

  • Installation und Geschäftsräume

/ Betriebsgelände

Der Kunde bringt dem Lieferanten alle angemessenen und notwendigen Einzelheiten über seine vorhandenen IT Lösungen und seine Geschäftsverfahren bei.

  • Erfüllung

Der Kunde ist für die Erfüllung seiner Verpflichtungen einschliesslich der aktiven Mitwirkung in derselben Weise verantwortlich, wie es der Lieferant für dessen Verpflichtungen ist. Der Kunde ist zudem dafür verantwortlich, dem Lieferanten jene notwendigen Informationen bezüglich der Bereitstellung von Komponenten für die vorhandenen Lösungen des Kunden und/oder deren Wartung beizubringen, die im Besitz Dritter sind. Dies gilt auch für Informationen für Systeme, die der Kunde zu erwerben beabsichtigt. Der Kunde ist für Informationen von Dritten und die Erfüllung seitens Dritter in derselben Weise verantwortlich wie für seinen eigenen Beitrag.

Nutzung vor Übernahme Wenn der Kunde ein Deliverable in Betrieb nimmt (z.B. den genannten Deliverable für die Geschäftstätigkeiten des Kunden verwendet), wird dieser Deliverable ungeachtet dessen, ob bei Lieferung ansonsten vereinbarte Prüfungen durchgeführt werden sollen, als übernommen angesehen und alle vereinbarten Prüfungen bei Lieferung/Fertigstellung werden als bestanden angesehen.

 

7     Verpflichtungen des Lieferanten

  • Deliverables

Der Lieferant leistet die Arbeit, liefert die Deliverables und erbringt die Dienstleistungen, die in den wesentlichen Anhängen zum Vertrag festgelegt sind, fristgerecht gemäss dem Anhang "Zeitplan".

  • Dokumentation

Der Lieferant bringt die im Anhang "Dokumentation" genannte Dokumentation bei. Im Falle des Fehlens eines solchen Anhangs besteht für den Lieferanten keine Verpflichtung zur Vorlage einer Dokumentation über die geleistete Arbeit, die gelieferten Deliverables oder die erbrachten Dienstleistungen als jene Dokumentationen, die in nachstehender Klausel 9 bezüglich der Rechnungsstellung aufgeführt werden.

  • Subunternehmer

Der Lieferant haftet für Handlungen und Unterlassungen von Subunternehmern in genau derselben Weise wie für seine eigenen Handlungen und Unterlassungen. Falls bei der Standard Software oder Hardware von einem Subunternehmer Fehler festgestellt werden und der Lieferant nicht in der Lage ist, für die Behebung dieser Fehler ohne aussergewöhnliche Verluste wie beispielsweise aufgrund des Konkurses des Subunternehmers zu sorgen, wird der Lieferant von den ihm im Rahmen der Gewährleistung bestehenden Verpflichtungen nach ausschliesslicher Entscheidung des Lieferanten durch folgende entbunden (i) vorbehaltlich weitergehender Verhandlung mit dem Kunden, Austausch gegen andere Software, die in allen wesentlichen Punkten die Anforderungen des Kunden erfüllt und die in der Folge den Verpflichtungen des Lieferanten im Rahmen seiner Gewährleistung unterliegt, oder (ii) proportionaler Preisnachlass für den Kunden, der auf Grundlage der verminderten Verwendungsfähigkeit der Lösung für den Kunden berechnet wird.

 

8     Preis

Sofern nicht anderweitig in den Anhängen festgelegt, basieren alle Preise auf der tatsächlich aufgewendeten Zeit und den verwendeten Materialien und werden zu unveränderlichen Standardstundensätzen gemäss den Festlegungen im Anhang "Grundsätzliche Preise" berechnet. Der Lieferant kann sich dazu entscheiden, eine Schätzung über die erforderlichen Leistungen vorzunehmen und einen Kostenvoranschlag für die vereinbarte Erbringung ausfertigen; falls er dies erwägt, wird der Kostenvoranschlag in den Anhängen ausgeführt. Dieser Kostenvoranschlag wird unverbindlich erstellt, wobei der Lieferant im Falle wesentlicher Abweichungen bei dem tatsächlichen Zeitaufwand/der Stundenzahl im Vergleich zum Kostenvoranschlag verpflichtet ist, dem Kunden ohne schuldhafte Verzögerung eine ausführliche schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der die Gründe für die Abweichung hervorgehen.

In allen Kostenvoranschlägen oder gleichartigen Voranschlägen im Vertrag oder anderweitigen Vereinbarungen sind keine Reise-, Unterbringungs- und sonstigen Ausgaben (einschliesslich Kilometergeld und Reisezeit) für alle Beratungsbesuche beim Kunden aufzuführen, sofern nicht anderweitig im Vertrag besonders ausgeführt. Diese Auslagen werden auf wöchentlicher Grundlage gemäss dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Satz des Lieferanten, siehe Anhang "Grundsätzliche Preise", gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart.

Alle Beträge werden in EURO (€) angegeben, sofern im Vertrag nicht anderweitig ausgeführt. Die Gebühren beinhalten mit Ausnahme der MwSt keine Zollabgaben und sonstigen Steuern und Gebühren, die bei Unterzeichnung dieses Vertrages anwendbar sind. Die Gebühren werden im Falle von Änderungen im Bereich der anwendbaren Steuern und Gebühren um die sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen für den Lieferanten Netto angepasst.

 

9     Zahlungsbedingungen

  • Lieferung

Falls der Vertrag einen Anhang "Überblick über die finanziellen Verhältnisse" beinhaltet, erfolgt die Zahlung aller Gebühren gemäss dem genannten Anhang. Alle Reklamationen bezüglich einer Rechnung müssen vom Lieferanten schriftlich innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab den Rechnungsstellungsdatum erhalten worden sein, und dem Einwand muss eine ausführliche Erklärung der Reklamation beiliegen.

  • Zeit und Material

Sofern die Parteien keinen Zahlungsplan mit Festpreisen vereinbart haben (siehe Anhang "Überblick über die finanziellen Verhältnisse", sofern zutreffend), erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden auf Zeit- und Materialbasis. Die Fakturierung des Kunden erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wöchentlich und auf Grundlage der während der in Frage stehenden Woche erbrachten Stunden und des gelieferten Materials. Alle Materialien werden in der Woche in Rechnung gestellt, in der sie für die Erfüllung des Lieferanten im Rahmen des Vertrages eingesetzt wurden. Aus der Rechnung haben eindeutig der Zeitaufwand und alle weiteren wesentlichen Informationen hervorzugehen.

Alle Reklamationen bezüglich einer Rechnung müssen schriftlich innerhalb von 14 (vierzehn) Tage ab dem Rechnungsstellungsdatum erhalten worden sein, und dem Einwand muss eine ausführliche Erklärung der Reklamation beiliegen.

  • Systemservice

Die Gebühren für den Systemservice werden jährlich im Voraus für einen Mindestzeitraum von 12 (zwölf) Monaten in Rechnung gestellt.

  • Zahlungsfrist

Alle Rechnungen sind 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungsdatum zahlbar. Falls die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, werden Verzugszinsen in Höhe eines Zinssatzes von 2% (zwei Prozent) pro Monat erhoben.

Falls dem Kunden gegenüber dem Lieferanten eine nicht beglichene aber zahlbare Schuld über einen Zeitraum von 8 (acht) Tagen nach dem Fälligkeitstermin besteht und dem Kunden diesbezüglich schriftliche Mitteilung gemacht wurde (z.B. eine Standardmitteilung von der Buchhaltungsabteilung des Lieferanten), ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung jeder und aller Verpflichtungen im Rahmen jedes Vertrags oder aller Verträge zwischen den Parteien solange auszusetzen, bis die Schuld beglichen worden ist.

 

10   Projektmanagement

Folgendes gilt, wenn der Vertrag einen Anhang "Projektmanagement" beinhaltet:

Die vom Kunden zur Unterstützung des Lieferanten bei dessen Erfüllung seiner Verpflichtungen benannten Personen, einschliesslich der Mitglieder des Projektteams, haben jenes Mass an Einblick in die Verfahren und vorhandenen Systeme des Kunden, das zur Erleichterung der genannten Erfüllung erforderlich ist. Des Weiteren sind die genannten Personen berechtigt, im Namen des Kunden die notwendigen Entscheidungen bezüglich der Anforderungen des Kunden hinsichtlich der Funktionalität, Integration, der Verfahren etc. zu treffen. Der Lieferant hat die Pflicht, die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien durch eine Steuerungsgruppe zu veranlassen. Die Steuerungsgruppe trifft sich gemäss den Erfordernissen entweder in den Geschäftsräumen des Kunden oder des Lieferanten. Jede Partei kann kurzfristig eine Sitzung der Steuerungsgruppe einberufen; die (diesbezügliche) Tagesordnung ist jedoch nicht später als 3 (drei) Werktage vor dem Sitzungstermin verfügbar.

Sofern nicht anderweitig vereinbart führt der Lieferant bei den Sitzungen der Steuerungsgruppe Protokoll. Die Protokolle beinhalten eine Beschreibung der bei der Sitzung der Steuerungsgruppe gefassten Beschlüsse und werden dem Kunden spätestens 5 (fünf) Werktage nach dem Termin der 

Sitzung der Steuerungsgruppe zugeleitet. Falls der Kunde die Protokolle kommentiert oder Berichtigungen vorgenommen hat, werden diese Kommentare und/oder Berichtigungen dem Lieferanten innerhalb von 5 (fünf) Werktagen ab Empfangsdatum mitgeteilt. Wenn der Lieferant keine Kommentare/Berichtigungen innerhalb der oben genannten Frist erhalten hat, werden die Protokolle als genehmigt angesehen. Falls ein Mitglied des Projektteams zur Genehmigung von Änderungen an den Rechten und Verantwortlichkeiten der Parteien im Rahmen dieses Vertrages bevollmächtigt wurde, wird diese Vollmacht im Anhang "Projektmanagement" besonders ausgeführt.

 

11   Änderungen

Falls der Kunde vor Erteilung einer Änderungsanweisung ein Angebot verlangt, beantwortet der Lieferant diese Anfrage so schnell als angemessenerweise machbar in schriftlicher Form entweder derart, dass er die Gründe anzeigt, weshalb er nicht erfüllen kann (falls dies der Fall ist) oder indem er eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen am Vertrag (einschliesslich Preise und Zeitplan) vorlegt, die durch die Umsetzung des Antrags bedingt sind und legt ein Programm zur Durchführung des Antrags vor. Der Lieferant kann verlangen, dass jede Prüfung von einer Änderung unterliegenden Deliverables von geplanten Prüfungen gesondert durchgeführt wird. Der Kunde antwortet so schnell als machbar nach Erhalt eines solchen Angebotes vom Lieferanten mit einer Genehmigung, Ablehnung oder Kommentaren. Jede Änderung wird gemäss den diesbezüglich im Vertrag vorgesehenen Richtlinien bewertet. Der Lieferant hat ein Anrecht auf eine angemessene Gebühr für die Bewertung der Anfrage des Kunden und für die Ausarbeitung eines Angebotes etc. Eine solche Gebühr wird auf Grundlage der Sätze etc. berechnet, die im Anhang "Grundsätzliche Preise" genannt sind, beziehungsweise im Falle des Fehlens eines solchen Anhangs, gemäss den allgemein anwendbaren Gebühren des Lieferanten für gleichartige Arbeit. 

Der Vertrag kann nur mit schriftlicher Zustimmung der ordnungsgemäss befugten Vertreter der Parteien geändert werden; siehe Anhänge "Projektteam" und "Projektmanagement".

Änderungen werden in fortlaufend nummerierten Zusätzen (Anhängen) zum Vertrag genannt.

 

12   Zusicherungen

  • Allgemeines

Der Lieferant sichert zu, dass die durchgeführte Arbeit in Übereinstimmung mit der guten Praxis für Serviceprovider von Microsoft Business Solutions durchgeführt worden ist. Der Lieferant sichert des Weiteren zu, dass die Lösung im Wesentlichen die Anforderungen bezüglich der Funktionalität, Leistung, Integration, den Standards, Verbesserungsoptionen etc. gemäss deren Festlegung im Vertrag erfüllt. Der Kunde akzeptiert und erkennt an, dass die Deliverables nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei oder ohne geringfügige Abweichungen sein können. Alle Mitteilungen über Mängel an der Lösung oder sonstigen Deliverables haben vom Lieferanten bis spätestens 3 (drei) Monate ab dem Liefertermin erhalten worden zu sein. Der Lieferant gibt unbeschadet des vorgenannten keine weiteren Zusicherungen bezüglich der Standard Software oder der Veränderten Software als jene, die durch den (die) Inhaber geistiger Eigentumsrechte gegeben sind. Der Lieferant gestattet dem Kunden, sich auf zusätzliche Zusicherungen für Hardware oder andere Artikel zu berufen, die von einem Subunternehmer vis- à-vis einem solchen Subunternehmer angeboten werden.

  • Behebung von Mängeln

Die Lösung wird dann als fehlerhaft angesehen, wenn die Zusicherungen des Lieferanten nicht erfüllt werden, wobei dies immer vorbehaltlich dessen gilt, dass der Kunde die Lösung richtig und gemäss der erstellten Dokumentation und den Bestimmungen dieses Vertrages verwendet. Der Lieferant behebt Mängel während des in Klausel 12.1 genannten Mitteilungszeitraums bei Erhalt einer derartigen Mitteilung ohne schuldhafte Verzögerung gemäss der guten Geschäftspraxis. Die Behebung von Mängeln an der Hardware beinhaltet den Austausch fehlerhafter Teile gegen Teile, die neu sind oder funktionieren und wie neu aussehen. Die Behebung von Mängeln an der Veränderten Software beinhaltet die Ermittlung von Fehlern, Empfehlungen an den Kunden über Möglichkeiten zur Umgehung solcher Fehler, um eine möglichst geringe Unterbrechung des Service zu verursachen und die Behebung des Fehlers ohne schuldhafte Verzögerung.

12.3 Standard Software

Die Fehlerbehebung bei der Standard Software beinhaltet die Ermittlung von Fehlern, Empfehlungen an den Kunden über Möglichkeiten zur Umgehung solcher Fehler, um eine möglichst geringe Unterbrechung des Service zu verursachen und den Bericht über den Fehler an den (die) Inhaber geistiger Eigentumsrechte(s) oder das Vertriebsunternehmen vor Ort zur Verbesserung bei der nächsten Version. Wenn der Kunde einen Upgrade der implementierten Standard Software vornimmt, kann sich die Funktionalität der Lösung verändern und der Lieferant kann nicht zusichern, beziehungsweise sichert nicht zu, dass die Lösung entsprechend den Anforderungen oder Erwartungen des Kunden funktioniert.

Obige Ausführungen beschreiben vollständig die Verpflichtungen des Lieferanten bezüglich der Behebung von Mängeln an der Standard Software und obiges gilt unter Ausschluss jedes und aller weiteren, dem Kunden bezüglich Mängeln an der Standard Software anderweitig verfügbaren Rechtmittel.

 

13   Haftung

  • Allgemeines

Die Parteien haften nicht (ungeachtet dessen, ob aufgrund Vertragsverletzung, Fahrlässigkeit, Rechtwidrigkeit oder anderweitig) für entgangenen Gewinn aufgrund einer Geschäftsunterbrechung, von Betriebsverlusten, Datenverlust, fehlerhaften Daten, Datenverfälschung, gesteigerter Nutzung von internen und externen Ressourcen der Geschädigten, des Verlustes des Ansehens oder Firmenwertes oder aufgrund sonstiger Folgeschäden. Die Gesamthaftung des Lieferanten darf 10% (zehn Prozent) der für die Deliverables oder Leistungen gezahlten Gebühren nicht übersteigen (falls es sich um eine regelmässige 12-Monatsgebühr handelt), die Gegenstand der Forderung sind. Keine der Parteien haftet für eine aus diesem Vertrag erwachsende Forderung, sofern sie nicht innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach dem Termin, zu welchem die andere Partei von den Umständen Kenntnis erlangt hat, die zu der Forderung geführt haben, die schriftliche Mitteilung über die Forderung erhalten hat, oder falls früher als 6 (sechs) Monate, ab dem Zeitpunkt, zu dem die andere Partei über solche Umstände angemessenerweise hätte Kenntnis erhalten sollen. Die in diesem Vertrag genannten Haftungsbeschränkungen entfalten in dem durch anwendbares Recht gestatteten grösstmöglichen Masse Wirkung.

  • Risiken des Kunden

Der Lieferant haftet für keinen Verzug oder Mängel, die ausschliesslich oder teilweise auf Umstände zurückzuführen sind, für die der Kunde das Risiko trägt. Falls der Kunde mit seiner Erfüllung in Verzug ist, ist der Lieferant berechtigt, die Rückerstattung von ihm aufgrund dessen entstandener Kosten einzufordern, wie beispielsweise aufgrund der Umplanung von Tätigkeiten und Ressourcen. Der Kunde zahlt auch jede und alle angemessenen Auslagen, die dem Lieferanten für erneut durchgeführte Arbeit oder zusätzliche Arbeit entstehen. Die Vergütung aller entstandenen Kosten erfolgt gemäss den anwendbaren Sätzen des Lieferanten, die zu der jeweiligen Zeit gelten.

  • Höhere Gewalt

Keine Partei haftbar für die Unterlassung der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, einschliesslich Verzug und/oder Mängel, die durch nicht von der genannten Partei zu vertretenden Umständen verursacht werden, einschliesslich, ohne sich jedoch darauf zu beschränken, Arbeitskämpfe (Streiks und Aussperrungen), Brand, Krieg, Aufstände, innere Störung, Naturkatastrophen, Währungsbeschränkungen, Auswirkungen von Computerviren oder -würmern, Beschlagnahmung durch öffentliche Behörden, Import- und Exportverbote, Unterbrechung oder Ausfall der herkömmlichen Kommunikations- und Transportmittel, einschliesslich Unterbrechung oder Ausfall der Stromversorgung und jede Art Höherer Gewalt, durch welche die Erfüllung eines Subunternehmers betroffen ist.

  • Gefahrenübergang

Der Übergang der Gefahr eines Unfallschadens vom Lieferanten auf den Kunden erfolgt zum Liefertermin.

 

14   Geistige Eigentumsrechte

  • Lizenz des Kunden

Die Parteien erkennen an, dass die geistigen Eigentumsrechte an der Lösung als eine vollständige Geschäftsanwendung zu allen Zeiten im Eigentum des Lieferanten und des (der) Inhaber geistiger Eigentumsrechte(s) verbleiben. Der Kunde erwirbt bei Übergabe der Standard Software und der Veränderten Software das Nutzungsrecht für die genannte Software gemäss den Lizenzbestimmungen des (der) Inhaber geistiger Eigentumsrechte(s) für diese Standard Software etc., siehe Anhang "Softwarelizenz(en)".

  • Nutzungsrecht des Lieferanten Dem Lieferanten steht die Nutzung der allgemeinen Kenntnisse frei, die er aus der Erfüllung des Vertrages erlangt hat. Allgemeine Kenntnisse beinhalten keine Kenntnisse über die Geschäftstätigkeiten und Geschäftsgeheimnisse des Kunden.
  • SureStep

Der Lieferant behält sich alle Rechte für die Methodik SureStep des Lieferanten vor. Deshalb erwirbt der Kunde kein Nutzungsrecht am, keine Recht auf eine Kopie oder ein Recht zur Anwendung des SureStep- Verfahrens oder von Teilen desselben ohne die vorausgehende schriftliche Zustimmung des Lieferanten.

  • Rechte Dritter

Der Lieferant sichert vorbehaltlich der in obiger Klausel 13 festgelegten Beschränkungen zu, dass die Lösung und Leistungen keine Rechte Dritter einschliesslich Patenten und Urheberrechten verletzen. Falls gegen den Kunden aufgrund einer Verletzung gerichtliche Schritte eingeleitet werden, benachrichtigt der Kunde den Lieferanten ohne ungebührliche Verzögerung schriftlich darüber und der Lieferant ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die Verantwortlichkeit für den Fall und alle damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Entschädigung des Verteidigers für alle mit dem Fall zusammenhängenden Kosten, einschliesslich Rechtsanwaltskosten etc. und für alle dem Kläger zugesprochenen Rechtskosten.

 

15   Eigentumsrecht

Der Lieferant behält bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtbetrages für die Deliverables das Eigentumsrecht an allen Deliverables. Der Kunde ist folglich vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung solange nicht berechtigt, alle oder Teile der Deliverables zu benutzen, bis dem Lieferanten der Gesamtbetrag vollständig gezahlt wurde.

 

16   Abtretung

Der Lieferant ist berechtigt, seine ihm vertraglich zustehenden Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Fusion, Erwerbung neuer Unternehmen oder Änderung der Beherrschungsverhältnisse an einen Dritten zu übertragen. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, seine ihm vertraglich zustehenden Rechte und Verpflichtungen an verbundene Unternehmen zu übertragen. Mit Ausnahme obiger Ausführungen ist dem Lieferanten die Übertragung seiner vertraglichen Rechte und Verpflichtungen nur mit schriftlicher Genehmigung des Kunden gestattet. Diese Genehmigung darf nicht ungerechtfertigterweise vorenthalten werden.

Der Kunde kann mit der vorausgehenden schriftlichen Zustimmung des Lieferanten die Verwaltung der Lösung an einen Dritten übertragen (z.B. als Teil des Outsourcing oder Anlagenmanagement). Die Übertragung des Nutzungsrechts unterliegt der vorausgehenden schriftlichen Genehmigung des Lieferanten und hängt von den Bedingungen der in der Anlage "Softwarelizenz(en)" aufgeführten Lizenz ab. Die Übertragungsrechte des Kunden werden durch die in diesem Anhang aufgeführten Lizenzbestimmungen möglicherweise noch weiter eingeschränkt.

 

17   Gültigkeit

Die Verträge werden zum Datum deren Unterzeichnung durch beide Parteien geschlossen und treten mit diesem Datum in Kraft. Änderungen werden zum Datum deren Unterzeichnung durch beide Parteien vertraglich festgelegt und treten mit diesem Datum in Kraft. Falls eine Bestimmung eines Vertrages als für ungesetzlich, ungültig oder nicht durchsetzbar befunden wird, wird diese Bedingung (einschliesslich notwendiger Änderungen an anderen Bestimmungen) dennoch in dem gemäss anwendbarem Recht zulässigen grösstmöglichen Masse derart durchgesetzt, dass die ursprüngliche Absicht der Parteien wiedergegeben wird.

 

18   Kündigung aus triftigem Grund

Dieser Vertrag kann in folgenden Fällen unbeschadet aller darin enthaltenen Bestimmungen umgehend von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden: (a) Die andere Partei setzt einen Konkursgrund, gegen sie ergeht eine Konkursverfügung, sie schliesst einen Vergleich mit ihren Gläubigern oder mit Übertragung zugunsten ihrer Gläubiger ab oder schliesst mit diesen eine vergleichsweise Regelung mit Übertragung zugunsten ihrer Gläubiger oder handelt diese aus, oder stellt im Falle dessen, dass die andere Partei eine rechtsfähige Gesellschaft (juristische Person) ist, für ihre Abwicklung durch einen Gläubiger einen Konkursantrag oder tritt in Liquidation (in anderer Form als zu Zwecken der Umwandlung oder Zusammenlegung), sie beruft eine Versammlung ihrer Gläubiger ein, sie hat für ihre Verpflichtungen oder Vermögen einen Treuhänder zu bestellen, sie ist aufgrund der relevanten Rechtsvorschriften als nicht in der Lage anzusehen, ihre Schulden zahlen zu können, oder hat die Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder (b) im Falle dessen, dass die andere Partei im Rahmen dieses Vertrages zu irgendeinem Zeitpunkt wesentlich in Verzug ist und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung durch die erste Partei behebt, durch welche der Verzug angezeigt wird. Ein Verzug bezüglich der Erfüllung des Lieferanten seiner Verpflichtungen im Rahmen des Vertrages stellt nur dann eine wesentliche Verletzung dar, wenn der Verzug über mehr als 90 (neunzig) Werktage andauert.

 

19   Verzicht

Eine Zustimmung zu oder ein Verzicht auf eine Bestimmung oder Verletzung stellt keine Zustimmung zu oder einen Verzicht auf eine solche Bestimmung oder Verletzung in der Zukunft dar. Keine Unterlassung oder kein Verzug seitens des Lieferanten der Wahrnehmung eines Rechts, einer Vollmacht oder eines Rechtsmittels entfaltet die Wirkung als ein Verzicht auf die genannten.

 

20   Auslegung

Der Verweis auf einen Vertrag oder auf eine Bestimmung in einem Vertrag ist so auszulegen, dass dieser die Anhänge zu dem Vertrag einschliesst, auf den Bezug genommen wird. Die in Zusatzvereinbarungen zu einem Vertrag enthaltenen Bestimmungen sind so auszulegen, dass ihnen derselbe Rang zukommt, wie den derart ergänzten oder ausgetauschten Bestimmungen. Das Angebot des Lieferanten und die Bestimmungen in den

Angebotsunterlagen des Lieferanten sind für die Parteien nicht bindend, wenn sie im Vertrag nicht wiederholt werden oder nicht in diesen aufgenommen sind.

 

21   Recht und Gerichtsstand

Für jeden und alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erwachsenden Streitfälle und deren Auslegung ist das Recht der Republik Österreich ohne Berücksichtigung anderer Rechtsgrundsätze massgeblich- Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, einschliesslich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen wird die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vereinbart.

 

22   Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder von Zusatzvereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich in diesen Fällen um Regelungen bemühen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

 

23   Aufrechnungsverbot

Die vom Auftraggeber zu leistenden Zahlungen dürfen weder zurückbehalten, noch durch Aufrechnung ganz oder teilweise getilgt werden.

 

24   Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der CS&IE Data Consulting GmbH.